Gefährdungsbeurteilung Schweißen: Vorlage nach TRGS 528 (Excel)
Eine Excel-Vorlage, die die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung für Schweißarbeitsplätze unterstützt: 7 typische Gefährdungen beim Lichtbogenschweißen, 57 Maßnahmen in der Rangfolge Substitution – technisch – organisatorisch – persönlich, jede mit Fundstelle.
Was die Vorlage enthält
- ✓7 Gefährdungen: Schweißrauch, UV- und IR-Strahlung des Lichtbogens, Brand und Explosion, Elektrische Gefährdung, Arbeiten in engen Räumen und Behältern, Lärm, Gase, Sauerstoffmangel und Sauerstoffanreicherung
- ✓57 Maßnahmen nach der STOP-Rangfolge, je Zeile mit Abschnitt bzw. Paragraf aus TRGS 528, DGUV Information 209-010, GefStoffV oder ArbSchG
- ✓Leere Spalten für Wirksamkeitskontrolle und Verantwortlich, Auswahlfeld „Im Betrieb“, freie Ergänzungszeilen je Gefährdung
- ✓Anleitung mit übergreifenden Pflichten und Quellenblatt mit Fassung

Gefährdungsbeurteilung Schweißen – Vorlage nach TRGS 528 (Excel)
Kostenloser Download (XLSX) — der Link erscheint nach Eingabe Ihrer E-Mail-Adresse.
Download per E-Mail freischalten
Die sieben Gefährdungen im Überblick
Schweißrauch
Substitution: 3 · Technisch/baulich: 3 · Organisatorisch: 3 · Persönlich: 3
Quellen: TRGS 528, GefStoffV
UV- und IR-Strahlung des Lichtbogens
Substitution: keine in den ausgewerteten Quellen · Technisch/baulich: 2 · Organisatorisch: keine in den ausgewerteten Quellen · Persönlich: 3
Quellen: TRGS 528, DGUV Information 209-010
Brand und Explosion
Substitution: 2 · Technisch/baulich: 3 · Organisatorisch: 3 · Persönlich: 2
Quellen: TRGS 528, DGUV Information 209-010, GefStoffV
Elektrische Gefährdung
Substitution: 1 · Technisch/baulich: 3 · Organisatorisch: 3 · Persönlich: 2
Quellen: DGUV Information 209-010
Arbeiten in engen Räumen und Behältern
Substitution: 1 · Technisch/baulich: 2 · Organisatorisch: 3 · Persönlich: 2
Quellen: TRGS 528, DGUV Information 209-010
Lärm
Substitution: keine in den ausgewerteten Quellen · Technisch/baulich: 1 · Organisatorisch: 3 · Persönlich: 1
Quellen: TRGS 528, DGUV Information 209-010
Gase, Sauerstoffmangel und Sauerstoffanreicherung
Substitution: 1 · Technisch/baulich: 2 · Organisatorisch: 3 · Persönlich: 2
Quellen: TRGS 528, DGUV Information 209-010, GefStoffV
Gefährdungsbeurteilung beim Schweißen – was Gesetz und Regeln verlangen
Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet jeden Arbeitgeber, die Gefährdungen seiner Beschäftigten zu beurteilen und daraus die Schutzmaßnahmen abzuleiten (§ 5). Weil beim Schweißen Gefahrstoffe entstehen – Rauch und Gase –, gilt zusätzlich die Gefahrstoffverordnung: Die Beurteilung muss vor Aufnahme der Tätigkeit vorliegen und dokumentiert sein, unabhängig von der Zahl der Beschäftigten (GefStoffV § 6 Abs. 8). Aus den Unterlagen müssen das Ergebnis, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung hervorgehen (ArbSchG § 6).
Für Schweißrauch und Gase konkretisiert die TRGS 528 „Schweißtechnische Arbeiten“ diese Pflichten. Sie legt die Rangfolge der Schutzmaßnahmen fest, die auch die Vorlage gliedert:
- Substitution: Substitution prüfen: Verfahren, Verwendungsformen und Arbeitsmittel mit geringerer Gefährdung. (GefStoffV § 7 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1; TRGS 528 Abschn. 4.1 Abs. 2 Nr. 1)
- Technisch/baulich: Technische und bauliche Maßnahmen an der Quelle, beim Schweißrauch vor allem lüftungstechnische. (GefStoffV § 7 Abs. 4 Nr. 2; TRGS 528 Abschn. 4.1 Abs. 2 Nr. 2)
- Organisatorisch: Organisatorische und hygienische Maßnahmen. (GefStoffV § 7 Abs. 4 Nr. 2; TRGS 528 Abschn. 4.1 Abs. 2 Nr. 3)
- Persönlich: Persönliche Schutzmaßnahmen einschließlich Schutzausrüstung; belastende Schutzausrüstung ist keine Dauermaßnahme. (GefStoffV § 7 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5; TRGS 528 Abschn. 4.1 Abs. 2 Nr. 4)
Die TRGS 528 gilt aber nur für Gefährdungen durch Gefahrstoffe. Wer schweißt, ist auch der Strahlung des Lichtbogens, dem Schweißstrom, Funkenflug und Lärm ausgesetzt. Für diese Gefährdungen nennt die Vorlage Maßnahmen aus der DGUV Information 209-010 „Lichtbogenschweißen“ der Unfallversicherungsträger. Wo die ausgewerteten Quellen zu einer Stufe keine Maßnahme nennen – etwa keine Substitution gegen Lichtbogenstrahlung –, bleibt die Stufe leer und die Anleitung sagt das offen; eine erfundene Maßnahme steht nicht in der Datei.
Grenzwerte enthält die Vorlage bewusst nicht. Ob Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten sind, bewertet der Betrieb nach TRGS 402 und TRGS 900, bei krebserzeugenden Stoffen nach TRGS 910 (TRGS 528 Abschnitt 3.2.1 Abs. 4) – mit dem Ausgabestand, der am Tag der Beurteilung gilt. Auch die Wirksamkeit gehört zur Beurteilung: Technische Schutzmaßnahmen gegen Schweißrauch werden nach TRGS 528 mindestens jährlich geprüft. Dafür hat die Vorlage je Maßnahme eine leere Spalte „Wirksamkeitskontrolle“ und eine Spalte „Verantwortlich“.
Die Gefährdungsbeurteilung ist Pflicht des Arbeitgebers und bleibt betriebsspezifisch: Verfahren, Werkstoffe, Raum und Dauer der Tätigkeit entscheiden, welche Gefährdungen auftreten und welche Maßnahmen genügen. Weitere Gefährdungen Ihres Arbeitsplatzes – etwa Hitze, mechanische Gefährdungen oder Gasschweißen über die Gas-Zeilen der Vorlage hinaus – tragen Sie in die Ergänzungszeilen ein. Wie die Schweißaufsicht im Betrieb bestellt wird und welche Aufgaben ISO 14731 ihr zuordnet, erklärt der Artikel ISO 14731 – Aufgaben und Bestellung der Schweißaufsicht; ein Muster für die Bestellung ist die Muster-Bestellungsurkunde für die Schweißaufsicht. Weitere Vorlagen stehen unter Vorlagen für die Schweißaufsicht.
Häufige Fragen
Ist eine Gefährdungsbeurteilung für Schweißarbeiten Pflicht?
Ja. Der Arbeitgeber beurteilt die Gefährdungen seiner Beschäftigten (ArbSchG § 5) und bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen – dazu gehört Schweißen wegen Rauch und Gasen – vor Aufnahme der Tätigkeit (GefStoffV § 6, TRGS 528 Abschnitt 3.2.1). Dokumentiert wird sie unabhängig von der Zahl der Beschäftigten (GefStoffV § 6 Abs. 8). Durchführen dürfen sie nur fachkundige Personen; fehlt die Kenntnis im Betrieb, lässt sich der Arbeitgeber beraten, etwa von der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem Betriebsarzt (§ 6 Abs. 11).
Was regelt die TRGS 528 – und was nicht?
Die TRGS 528 „Schweißtechnische Arbeiten“ (Ausgabe Februar 2020, GMBl 2020 S. 236–276, berichtigt GMBl 2020 S. 370, zuletzt geändert GMBl 2020 S. 463 (Fassung 07.08.2020)) konkretisiert die Gefahrstoffverordnung für Schweißrauch und Gase: Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen in der Rangfolge Substitution, lüftungstechnisch/baulich, organisatorisch, persönlich (Abschnitt 4.1 Abs. 2), Wirksamkeitsprüfung und Atemschutz. Brand und Explosion behandelt sie nur als Folge von Gefahrstoffen (z. B. Brenngase, Sauerstoff); Strahlung, elektrische Gefährdung und Lärm regelt sie nicht. Dafür und für den allgemeinen Brandschutz stützt sich die Vorlage auf die DGUV Information 209-010 „Lichtbogenschweißen“ (Ausgabe März 2017).
Wie oft muss die Schweißrauchabsaugung geprüft werden?
Nach TRGS 528 werden Einrichtungen zum Erfassen und Abscheiden von Schweißrauch bei der erstmaligen Inbetriebnahme auf Wirksamkeit und danach mindestens jährlich auf Funktion und Wirksamkeit geprüft, die Funktionsprüfung durch eine befähigte Person; die Prüfungen werden dokumentiert (Abschnitt 4.6 Abs. 4 und 5, Abschnitt 5.1 Abs. 4). Die Gefahrstoffverordnung verlangt allgemein eine Prüfung technischer Schutzmaßnahmen mindestens jedes dritte Jahr (§ 7 Abs. 7); für Schweißrauch ist die TRGS die engere Vorgabe.
Welchen Atemschutz nennt die TRGS 528 für enge Räume?
Für enge Räume gibt die TRGS 528 eine Reihenfolge vor (Abschnitt 4.7 Abs. 7): zuerst lüftungstechnische Maßnahmen, dann vorzugsweise belüftete Hauben oder Helme, und wenn die räumlich nicht anwendbar sind, FFP3-Masken. Bei nitrosen Gasen, etwa beim Flammrichten, sind Halb- oder Viertelmasken mit Kombinationsfilter NO-P3 einzusetzen, bei Gefahr von Sauerstoffmangel Isoliergeräte.
Ersetzt die Vorlage die Gefährdungsbeurteilung?
Nein. Die Vorlage unterstützt die Erstellung: Sie ordnet typische Gefährdungen und belegte Maßnahmen. Welche davon an Ihrem Arbeitsplatz auftreten und ob die Maßnahmen ausreichen, beurteilt der Betrieb selbst – abhängig von Verfahren, Werkstoffen, Raum und Dauer. Grenzwerte enthält die Vorlage bewusst nicht; ob sie eingehalten sind, wird nach TRGS 402, 900 und 910 bewertet (TRGS 528 Abschnitt 3.2.1 Abs. 4).